Recht
27.03.2012„Eine Abmahnung darf nicht ignoriert werden“
Wer im Internet Filme oder Musik herunterlädt oder anderen in einer Tauschbörse anbietet, verstößt hierbei oftmals gegen Urheberrechte. Diese Rechtsverletzungen sind regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen, in welchen der Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und erhebliche Schadensersatzbeträge zu bezahlen.
In den vergangenen Jahren war stets ein Zuwachs an Abmahnungen in diesem Bereich zu verzeichnen. Der vorläufige Höhepunkt dürfte 2010 mit ca. 350000 Abmahnungen erreicht gewesen sein. Im Jahre 2011 scheint es jedoch eine Wende gegeben zu haben. Insgesamt war ein Rückgang von Filesharing-Abmahnungen bemerkbar. Nach Schätzungen dürften im Jahre 2011 ca. 220000 Abmahnungen versandt worden sein. Der Rückgang ist daher signifikant. Dies dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen in der Vergangenheit bei Anschlussinhabern ein größeres Bewusstsein für Urheberrechte geschaffen wurde.
Zugenommen hat im Jahre 2011 jedoch die Anzahl der Mahn- und Klageverfahren. Die Anzahl der gerichtlichen Verfahren dürfte sich im Vergleich zum Vorjahr insgesamt verdoppelt haben. Für den von einer Abmahnung Betroffenen ist daher die frühzeitige Inanspruchnahme eines qualifizierten anwaltlichen Rates dringend geboten.
Die Vertretung von Betroffenen stellt sich vor dem Hintergrund der damit gestiegenen Zahl der Entscheidungen – oftmals zugunsten der Rechteinhaber – als immer diffiziler dar. Das Amtsgericht München hat beispielsweise im Jahre 2011 eine Rentnerin, welche nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung weder über einen PC noch über einen W-LAN-Router verfügte, zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Einwände der Beklagten sah das Amtsgericht München als unbeachtlich an. Nach Vernehmung eines sachverständigen Zeugen stand für das Gericht fest, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und die behauptete Rechtsverletzung – wie auch immer – über den Anschluss der Beklagten begangen worden sei.
Rechtsanwalt Christoph Hertwig der Kanzlei Roth, Hettmann und Kollegen in Saarbrücken rät daher: „Die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe sind stets ernst zu nehmen und eine Abmahnung darf nicht ignoriert werden. Betroffene sollten daher schnell reagieren und den Rat eines in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Laufen die gesetzten Fristen ohne Stellungnahme ab, kann dies für den Betroffenen schnell teuer werden, wenn zum Beispiel eine einstweilige Verfügung durch ein Gericht ergeht. Zu dem Bereich Tauschbörsen und Filesharing finden sich zahlreiche Informationen im Internet, diese können die Beratung durch den Anwalt jedoch nicht ersetzen. Oft finden sich hier Muster von sogenannten modifizierten Unterlassungserklärungen, welche jedoch nicht immer ausreichend formuliert sind und daher nicht verwandt werden sollten.“
Anfang des Jahres 2012 haben auch Zahlungsaufforderungen durch Inkassounternehmen zugenommen. Besonders die Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH fällt in diesem Bereich auf. Insbesondere Betroffene, welche zuvor von der Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen abgemahnt wurden, erhalten von diesem Inkassounternehmen Zahlungsaufforderungen. In den Zahlungsaufforderungen wird in der Regel ein Betrag von 1286,80 Euro geltend gemacht.
Rechtsanwalt Christoph Hertwig berichtet: „Das Inkassounternehmen tritt äußert aggressiv auf und wendet sich direkt an die Betroffenen, auch wenn diese zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden. In den Schreiben werden äußerst kurze Zahlungsfristen gesetzt und es wird mit einer Mitteilung an die Schufa Holding AG gedroht, falls nicht innerhalb der Frist gezahlt würde. Betroffene sollten sich hierdurch nicht unter Druck setzen lassen. Solange kein gerichtlicher Titel vorliegt, kann auch ein Inkassounternehmen nicht vollstrecken. Die Schufa Holding AG darf bestrittene Forderungen nicht in ihr Verzeichnis eintragen.“
Um vor einer Inanspruchnahme durch Rechteinhaber besser geschützt zu sein, sollten Anschlussinhaber sämtliche technischen Sicherungsmaßnahmen ergreifen um die Nutzung von Filesharingsoftware, wie beispielsweise bittorrent oder eMule, zu unterbinden. Haben andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss, sind diese darauf hinzuweisen, dass urheberrechtlich geschützte Werke anderen nicht im Internet verfügbar gemacht werden dürfen.
Erhält man eine Abmahnung oder ein Inkassoschreiben, gilt es, Ruhe zu bewahren und dieses Schreiben nicht zu ignorieren. Ohne anwaltlichen Rat sollte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch gezahlt werden. Anwaltliche Hilfe kann in der Regel kurzfristig erfolgen und helfen die Forderung zurückzuweisen oder wesentlich günstigere Vergleiche auszuhandeln. ch
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